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Diversion in Österreich – Voraussetzungen, Ablauf und Folgen

Die Diversion ist eine Besonderheit des österreichischen Strafrechts – und für viele Beschuldigte die beste realistisch erreichbare Verfahrenserledigung: Das Verfahren wird ohne Schuldspruch, ohne Verurteilung und ohne Eintragung im Strafregister beendet. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Diversion möglich ist, welche Formen es gibt und wie Ihr Verteidiger sie erreichen kann.

Was ist eine Diversion?

Bei der Diversion (§§ 198 ff StPO) tritt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung zurück, wenn Sie im Gegenzug eine Leistung erbringen – etwa einen Geldbetrag zahlen oder gemeinnützige Arbeit leisten. Sie gelten damit weiterhin als unbescholten.

Voraussetzungen (§ 198 StPO)

  • Geklärter Sachverhalt: Der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein.
  • Keine schwere Schuld: Ihre Schuld darf nicht als schwer anzusehen sein.
  • Deliktsschwere: Die Diversion kommt grundsätzlich nur bei Delikten in Betracht, die nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen – also im Wesentlichen bei einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren.
  • Keine Todesfolge: Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben (mit einer eng begrenzten Ausnahme im Familienkreis).
  • Prävention und Opferinteressen: Eine Bestrafung darf weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen geboten erscheinen; die Interessen des Opfers sind zu berücksichtigen.

Die vier Formen der Diversion

  • Geldbetrag: Zahlung eines Geldbetrags zugunsten des Bundes, allenfalls samt Schadensgutmachung (§ 200 StPO).
  • Gemeinnützige Leistungen: Erbringung unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit innerhalb einer bestimmten Frist (§ 201 StPO).
  • Probezeit: Bestimmung einer Probezeit von einem bis zwei Jahren, allenfalls verbunden mit Pflichten oder Bewährungshilfe (§ 203 StPO).
  • Tatausgleich: Ausgleich der Tatfolgen direkt mit dem Opfer unter Vermittlung eines Konfliktreglers (§ 204 StPO).

Die Folgen: keine Verurteilung, keine Vorstrafe

Erfüllen Sie die übernommene Leistung, tritt die Staatsanwaltschaft endgültig von der Verfolgung zurück. Es ergeht kein Urteil, es entsteht keine Vorstrafe, und in der Strafregisterbescheinigung scheint nichts auf. Wichtig zu wissen: Die Annahme einer Diversion setzt zwar voraus, dass Sie die Verantwortung für die Tat übernehmen – ein förmliches Geständnis oder Schuldeingeständnis ist damit aber nicht verbunden.

Die Rolle des Verteidigers

Eine Diversion wird nicht automatisch angeboten. Ob die Staatsanwaltschaft diesen Weg wählt, hängt wesentlich davon ab, wie die Voraussetzungen aufbereitet und argumentiert werden – etwa die Unbescholtenheit, eine erfolgte Schadensgutmachung oder die Umstände der Tat. Als Strafverteidiger in Villach rege ich die Diversion an, verhandle die Bedingungen und achte darauf, dass die Leistung für Sie tragbar bleibt.

Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Sie müssen bereit sein, Verantwortung zu übernehmen – eine förmliche Schuldfeststellung oder ein Urteil ergeht jedoch nicht. Sie gelten weiterhin als unbescholten.

Nein. In der Strafregisterbescheinigung scheint eine diversionelle Erledigung nicht auf. Justizintern wird sie allerdings vermerkt und kann in einem späteren Verfahren berücksichtigt werden.

Zahlen Sie den Geldbetrag nicht oder erfüllen Sie die Auflagen nicht, kann das Strafverfahren fortgesetzt werden – dann droht wieder eine Anklage.

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In der Praxis geht die Initiative aber häufig von der Verteidigung aus, die die Voraussetzungen gezielt aufbereitet.

Erstgespräch vereinbaren

Sie möchten wissen, ob in Ihrem Verfahren eine Diversion erreichbar ist? Im Erstgespräch prüfe ich Ihre Ausgangslage – Informationen zum Honorar finden Sie unter Honorar & Erstgespräch.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026.