Erst­ge­spräch

Gerne ste­he ich Ihnen für ein unverbindlich­es Erst­ge­spräch zur Ver­fü­gung.  Dieses biete ich zum reduzierten Stun­den­satz (EUR 48,00 brut­to pro ange­fan­gene Vier­tel­stunde) an. Nähere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie gerne telefonisch.

Dem Recht­san­walt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar.

Das Hon­o­rar des Recht­san­walts unter­liegt grund­sät­zlich der Vere­in­barung zwis­chen Man­dan­ten und Recht­san­walt. Wurde keine Vere­in­barung über die Hon­o­rarabrech­nung geschlossen, find­et das RATG (Recht­san­walt­star­ifge­setz = geset­zliche Bes­tim­mungen) bzw. die AHK (All­ge­meinen Hon­o­rar Kri­te­rien) Anwendung.

Hon­o­rarvere­in­barung

Fol­gende Vere­in­barungsvari­anten sind möglich:

Pauschaliert­er Hon­o­rar­be­trag: Zwis­chen Man­dan­ten und Recht­san­walt wird ein fix­er Net­topauschal­hono­rar­be­trag vere­in­bart (exk­lu­sive Baraus­la­gen und ohne 20% Umsatzs­teuer, welche sodann noch hinzukommen).

Stun­den­satz: Ein Stun­den­satz ist eine Geld­summe, die der Recht­san­walt dem Man­dan­ten pro Stunde Arbeit in Rech­nung stellt. Der Stun­den­satz wird vor­ab (exk­lu­sive Baraus­la­gen und ohne 20% Umsatzs­teuer) vere­in­bart.  Der End­be­trag hängt somit vom tat­säch­lichen Zeitaufwand, den der Anwalt für die Rechtssache aufwen­den musste, ab.

Erfol­gszuschlag: Bei Freis­prüchen und Ver­fahren­se­in­stel­lun­gen in Strafver­fahren kann zusät­zlich zum tar­ifmäßi­gen Hon­o­rar ein Erfol­gszuschlag vere­in­bart werden.

Baraus­la­gen und Gebühren

Bei Gerichts- oder Ver­wal­tungsver­fahren fall­en staatliche Gebühren an. Weit­ere „Baraus­la­gen“ sind beispiel­sweise Kosten für Kopi­en, Por­ti, ERV-Kosten, Kosten für die Abfrage aus öffentlichen Büch­ern (z.B. Grund­buch-/Fir­men­buch) und Fahrtkosten. Diese Gebühren und Baraus­la­gen wer­den zum Recht­san­walt­shon­o­rar hinzugerech­net; sie sind also nicht Teil des Hon­o­rars, son­dern Aus­la­gen, die vom Man­dan­ten eben­falls zu tra­gen sind.

Abrech­nung gegenüber Ihrer Rechtschutzversicherung

Wenn Sie über eine aufrechte Rechtschutzver­sicherung ver­fü­gen, werde ich gerne abklären, ob diese die ange­fal­l­enen Kosten übern­immt. Ich benötige dazu den Namen Ihrer Ver­sicherung sowie die Polizzenum­mer. Im Deck­ungs­fall werde ich meine Leis­tun­gen direkt gegenüber der Ver­sicherung abrech­nen. In manchen Fällen übern­immt die Ver­sicherung aber nur einen Teil­be­trag bzw. gibt es einen Selb­st­be­halt. Dif­ferenz­be­träge wären dann vom Man­dan­ten aufzuzahlen.