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Suchtmitteldelikte (SMG) – Besitz, Strafen und Diversion

Eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) trifft viele Menschen völlig unvorbereitet – oft nach einer Kontrolle mit einer geringen Menge Cannabis. Die gute Nachricht: Gerade das SMG stellt den gesundheitlichen Gedanken in den Vordergrund und bietet Erledigungsformen, die eine Vorstrafe vermeiden. Die weniger gute: Ab bestimmten Mengen und bei Weitergabe drohen empfindliche Strafen.

Der Grundtatbestand: § 27 SMG

Wer Suchtgift unerlaubt erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, ist nach § 27 SMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Erfolgt die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, sieht das Gesetz eine privilegierte, mildere Behandlung vor – hier steht der Gesundheitsaspekt im Zentrum.

Grenzmenge und Suchtgifthandel: § 28a SMG

Entscheidend für die Deliktsschwere ist die sogenannte Grenzmenge – eine für jede Substanz per Verordnung festgelegte Menge an Reinsubstanz. Wer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen überlässt, begeht Suchtgifthandel (§ 28a SMG) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei einem Vielfachen der Grenzmenge und bei qualifizierten Begehungsformen steigen die Strafdrohungen erheblich – bis zu fünfzehn Jahren. Weil es auf die Reinsubstanz ankommt, ist das Gutachten zum Wirkstoffgehalt regelmäßig ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Die Besonderheit des SMG: Gesundheit vor Strafe

  • Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung (§§ 35, 37 SMG): Bei Erwerb und Besitz zum ausschließlich persönlichen Gebrauch hat die Staatsanwaltschaft unter gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig von der Verfolgung zurückzutreten – verbunden mit einer Probezeit und erforderlichenfalls gesundheitsbezogenen Maßnahmen (etwa einer ärztlichen oder psychosozialen Betreuung). Es kommt zu keiner Verurteilung und keiner Vorstrafe.
  • Einbindung der Gesundheitsbehörde: Auch die Gesundheitsbehörde wird bei Eigenbedarfsfällen eingebunden; ihre Stellungnahme fließt in die Entscheidung ein.
  • Therapie statt Strafe: Bei suchtkranken Verurteilten kann der Strafvollzug unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten einer Therapie aufgeschoben werden (§ 39 SMG) – „Therapie statt Strafe“.

Verteidigungsansätze

  • Menge und Wirkstoffgehalt: Reinsubstanz statt Bruttomenge: Der tatsächliche Wirkstoffgehalt entscheidet über die rechtliche Einordnung.
  • Zweck des Besitzes: Eigengebrauch oder Weitergabe? Die Abgrenzung verändert Strafdrohung und Diversionschancen grundlegend.
  • Beweisgewinnung: Sicherstellungen, Hausdurchsuchungen und Handyauswertungen müssen rechtmäßig erfolgt sein.
  • Aktive Mitwirkung: Frühzeitige Bereitschaft zu gesundheitsbezogenen Maßnahmen kann den Weg zum Rücktritt von der Verfolgung ebnen.

Häufige Fragen (FAQ)

Bei geringen Mengen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch kommt es in der Praxis regelmäßig zum vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung mit Probezeit – also zu keiner Verurteilung. Maßgeblich sind Menge, Vorgeschichte und Mitwirkung.

Beim vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach §§ 35, 37 SMG entsteht keine Vorstrafe und kein Eintrag in der Strafregisterbescheinigung. Bei einer Verurteilung hingegen schon.

Sie kann Folgen haben: Bestehen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, kann die Führerscheinbehörde eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Das ist ein eigenes Verwaltungsverfahren neben dem Strafverfahren.

Suchtkranke Verurteilte können unter gesetzlichen Voraussetzungen einen Aufschub des Strafvollzugs erhalten, um eine Therapie zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss kann die Strafe bedingt nachgesehen werden.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026.