Erstgespräch
Gerne stehe ich Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung. Dieses biete ich zum reduzierten Stundensatz (EUR 48,00 brutto pro angefangene Viertelstunde) an. Nähere Informationen erhalten Sie gerne telefonisch.
Dem Rechtsanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar.
Das Honorar des Rechtsanwalts unterliegt grundsätzlich der Vereinbarung zwischen Mandanten und Rechtsanwalt. Wurde keine Vereinbarung über die Honorarabrechnung geschlossen, findet das RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz = gesetzliche Bestimmungen) bzw. die AHK (Allgemeinen Honorar Kriterien) Anwendung.
Honorarvereinbarung
Folgende Vereinbarungsvarianten sind möglich:
Pauschalierter Honorarbetrag: Zwischen Mandanten und Rechtsanwalt wird ein fixer Nettopauschalhonorarbetrag vereinbart (exklusive Barauslagen und ohne 20% Umsatzsteuer, welche sodann noch hinzukommen).
Stundensatz: Ein Stundensatz ist eine Geldsumme, die der Rechtsanwalt dem Mandanten pro Stunde Arbeit in Rechnung stellt. Der Stundensatz wird vorab (exklusive Barauslagen und ohne 20% Umsatzsteuer) vereinbart. Der Endbetrag hängt somit vom tatsächlichen Zeitaufwand, den der Anwalt für die Rechtssache aufwenden musste, ab.
Erfolgszuschlag: Bei Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen in Strafverfahren kann zusätzlich zum tarifmäßigen Honorar ein Erfolgszuschlag vereinbart werden.
Barauslagen und Gebühren
Bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren fallen staatliche Gebühren an. Weitere „Barauslagen“ sind beispielsweise Kosten für Kopien, Porti, ERV-Kosten, Kosten für die Abfrage aus öffentlichen Büchern (z.B. Grundbuch-/Firmenbuch) und Fahrtkosten. Diese Gebühren und Barauslagen werden zum Rechtsanwaltshonorar hinzugerechnet; sie sind also nicht Teil des Honorars, sondern Auslagen, die vom Mandanten ebenfalls zu tragen sind.
Abrechnung gegenüber Ihrer Rechtschutzversicherung
Wenn Sie über eine aufrechte Rechtschutzversicherung verfügen, werde ich gerne abklären, ob diese die angefallenen Kosten übernimmt. Ich benötige dazu den Namen Ihrer Versicherung sowie die Polizzenummer. Im Deckungsfall werde ich meine Leistungen direkt gegenüber der Versicherung abrechnen. In manchen Fällen übernimmt die Versicherung aber nur einen Teilbetrag bzw. gibt es einen Selbstbehalt. Differenzbeträge wären dann vom Mandanten aufzuzahlen.