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Körperverletzung in Österreich (§§ 83 ff StGB) – Strafen und Verteidigung

Eine Auseinandersetzung eskaliert, eine Anzeige folgt – Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen vor österreichischen Strafgerichten. Die Bandbreite reicht von der leichten Verletzung nach einem Streit bis zu schweren Folgen. Entsprechend unterschiedlich sind Strafdrohungen und Verteidigungsansätze.

Der Grundtatbestand: § 83 StGB

Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Erfasst ist auch, wer einen anderen misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt. Schon eine Prellung oder ein Hämatom kann genügen – die Grenze zur bloßen (straflosen) Misshandlung ohne Verletzungsfolge ist im Einzelfall genau zu prüfen.

Schwere Körperverletzung und Qualifikationen

Von schwerer Körperverletzung (§ 84 StGB) spricht das Gesetz insbesondere, wenn die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage dauert oder die Verletzung an sich schwer ist – hier droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Darüber hinaus kennt das StGB weitere Qualifikationen mit deutlich höheren Strafdrohungen: die Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85), die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86) und die absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87) – je nach Fall bis zu zehn oder fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Die genaue rechtliche Einordnung des Verletzungsbildes ist damit für den Strafrahmen entscheidend.

Verteidigungsansätze

  • Notwehr (§ 3 StGB): Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, handelt gerechtfertigt. Ob die Verteidigungshandlung notwendig und maßvoll war, ist oft der Kern des Verfahrens.
  • Kausalität und Verletzungsbild: Welche Verletzung wurde tatsächlich durch welche Handlung verursacht? Ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten sind kritisch zu würdigen.
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Wollte der Beschuldigte verletzen – oder liegt allenfalls Fahrlässigkeit (§ 88 StGB) mit deutlich milderer Strafdrohung vor?
  • Wechselseitige Übergriffe: Bei wechselseitigen Auseinandersetzungen sind Rollen und Beiträge der Beteiligten genau zu klären; auch eine Provokation durch das spätere Opfer kann sich mildernd auswirken.
  • Diversion: Bei leichter Körperverletzung, Unbescholtenheit und Schadensgutmachung ist eine Diversion – also eine Erledigung ohne Vorstrafe – in der Praxis häufig erreichbar.

Schmerzengeld und Privatbeteiligung

Verletzte können sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen und Schmerzengeld geltend machen. Eine frühzeitige, angemessene Schadenswiedergutmachung ist dabei nicht nur fair, sondern regelmäßig auch strafmildernd und öffnet oft erst den Weg zur Diversion.

Häufige Fragen (FAQ)

Bei leichter Körperverletzung und Unbescholtenheit endet das Verfahren in der Praxis häufig mit einer Diversion oder einer Geldstrafe. Eine seriöse Prognose ist aber nur nach Akteneinsicht möglich.

Bleibt sie folgenlos, kann sie als Misshandlung ohne Verletzungserfolg straflos sein – führt sie zu einer Verletzung (etwa einer Rötung mit Schwellung oder einem Hämatom), kommt § 83 StGB in Betracht. Es kommt auf den Einzelfall an.

Maßgeblich sind vor allem Dauer der Gesundheitsschädigung (mehr als 24 Tage) und die Schwere der Verletzung an sich. Die Einordnung bestimmt den Strafrahmen und die Gerichtszuständigkeit.

Wenn Sie verurteilt werden und sich das Opfer dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kann das Strafgericht Schmerzengeld zusprechen. Eine einvernehmliche Regelung ist oft die bessere Lösung – auch strategisch.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026.